Satzung und Ordnungen

Bündnis 90/Die Grünen Stadtverband (SV) Bünde

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE ist Stadtverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes (KV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herford. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE SV BÜNDE. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt BÜNDE. Er hat seinen Sitz in BÜNDE.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE kann werden, wer in Bünde seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtverbands-Vorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Stadtverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Stadtverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im Stadtverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Stadtverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Stadtverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Bünde leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Stadtverband. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Stadtverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.

(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Quartal statt.

(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der / 4 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und drei weiteren BeisitzerInnen. SprecherInnen und KassiererIn vertreten den Stadtverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der / 4 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Stadtverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Stadtverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Stadtverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Stadtverbandes.

(2) Das Vermögen des Stadtverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Herford, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Beschlossen durch die MV am: 20.03.2017

Finanzordnung (FO)

§ 1 Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Um die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes sicherzustellen, legt der Stadtverband dem Kreisverband bis zum 12. Februar eines jeden Jahres und der Kreisverband dem Landesverband bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Kontenplans ab.

(3) Die Kreiskassierer/innen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Der Ortsverband ist verpflichtet, der/dem KreiskassiererIn zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Stadtverbandes zu geben.

§ 2 Haushalt

(1) Die/der KassiererIn entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Haushaltsplan ist entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist.
Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik.
Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.

(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.

(4) Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel vorhanden ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den KassiererIn. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

(5) Die/der KassiererIn ist in Finanzfragen allen Organen des Stadtverbandes jederzeit auskunftspflichtig.

Einnahmen und Ausgaben bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den KassiererIn. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen der/dem KassiererIn. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.

(7) Zeichnungsberechtigt ist der (geschäftsführende) Vorstand.

§ 3 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so verliert es das Recht auf Stimmausübung so lange bis es seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundesweit mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.
Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden.
Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig.

(4) Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom zuständigen Kreisverband eingezogen werden. Dabei soll der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Mitgliedsbeitragsanteil vom Kreisverband verwaltet werden. Der diesem Betrag überschreitenden Mitgliedsbeitragsanteil ist dem zuständigen Stadtverband gutzuschreiben.

(5) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband. Dabei soll der überwiegende Teil der aus der Mandatstätigkeit resultierenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE gespendet werden.

(6) Die Höhe der MandatsträgerInnen-Beiträge legt zu Beginn einer jeden Legislaturperiode die Fraktion in Absprache mit den MandatsträgerInnen und dem Vorstand des Stadtverbandes fest.
Der Beschluss wird der Mitgliederversammlung zeitnah mitgeteilt.

§ 4 Spenden

(1) Der Stadtverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Hat der Stadtverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so haftet er für den gemäß Parteiengesetz zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(3) Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(4) Zuwendungsbescheinigungen werden vom Bundes-, den Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Zuwendungsbescheinigung sämtliche Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, MandatsträgerInnenbeiträge, Spenden und Verzichtsspenden) des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Zuwendungsbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.

§ 5 Kostenerstattung

(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand, Delegierte, RechnungsprüferInnen, Beauftragte).
Nichtmitgliedern können Kosten nicht erstattet werden.

(2) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten.

(3) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Die BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.

(4) Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.

(5) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.

(6) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.

(7) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind, oder deren Einzelbelege abhanden gekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.

(8) Erstattungsanträge sollen zeitnah, spätestens jedoch monatlich gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres gestellt werden.

(9) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.

(10) Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.

§ 6 Zuschüsse an Dritte (lokaler Ökofonds)

(1) Zuschüsse an Dritte sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die auf Antrag von Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte und öffentlichkeitswirksame Aufgabe im Geltungsbereich dieser Satzung, zufließen.

(2) Zuschüsse werden auf Antrag vom (geschäftsführenden) Vorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 250 Euro beschlossen. Dabei ist zu prüfen, ob:

  1. das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,
  2. der gestellte Antrag eine detaillierte Kostenaufstellung aufweist,
  3. dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,
  4. von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV BÜNDE gefördert wurde.

(3) Zuschüsse die gewährt wurden, sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Zuschüsse, deren Höhe 250 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Barkasse

Eine Barkasse wird nicht geführt.

(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten; hierbei sollen 50 Euro nicht überschritten werden.

(2) Verantwortlich für die Führung einer Barkasse ist die/der KassiererIn. Kassenbewegungen dürfen nur durch sie/ihn vollzogen werden. Belege und Bargeld müssen getrennt voneinander und jeweils verschlossen (auch während Büroöffnungszeiten) aufbewahrt werden.

(3) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.

(4) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.

(5) Zusätzlich ist die Kasse vierteljährlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 8 Geldanlagen

(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.

(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV BÜNDE“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.

(3) Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich und fair angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.

(4) Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden. Dabei sollte das Tagesgeldangebot des Landesverbandes bevorzugt werden.

(5) Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten, sind unzulässig.

(6) Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 9 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.

§ 10 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen

(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht.

(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind verboten.

Beschlossen durch die MV am: 17.02.2011

Geschäftsordnung (GO)

§ 1 Zusammentreten

(1) Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE tritt zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie wird vom (geschäftsführenden) Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden.

(2) Für jede Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben.

(3) Die Dauer der Sitzung wird auf maximal drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom (geschäftsführenden) Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP’e) enthalten:

  1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  2. Wahl einer/s ProtokollantIn
  3. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
  4. Verabschiedung der Tagesordnung
  5. Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten
  6. Verschiedenes/Termine

Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV BÜNDE. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.

  1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
    a) Übergang zur Tagesordnung
    b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
    c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
    d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
    e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
    f) Verweisung an ein anderes Organ des SV
    g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
    h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
    i) Änderung der Redezeit
    j) Verlängerung der Sitzungszeit
    k) geheime oder namentliche Abstimmung
  2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
  3. Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.

§ 6 Wahlen

(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.

(2) Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.

(3) Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlverfahren). Beim Blockwahlverfahren muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder bei jeder Kandidatin bzw. jedem Kandidaten jeweils mit „ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abstimmen können. Abstimmungen wie „alle ja“ oder „alle nein“ oder „alle Enthaltung“ sind zulässig.

(4) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 7 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.

Das Protokoll wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf der Internetseite des Stadtverbandes veröffentlicht (www.gruene-buende.de). Es besteht eine Einspruchsfrist von vier Wochen nach Veröffentlichung. Wer eine postalische Versendung des Protokolls wünscht, vermerkt diese auf der Teilnahmeliste hinter seinem Namen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.

(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der (geschäftsführende) Vorstand auf Antrag.

(3) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort den Mitgliedern bekannt ist.

(4) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.

(5) Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen.

(6) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Stadtverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.

Beschlossen durch die MV am: 20.03.2017